Satzung

§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr

1. Der Verein führt die Bezeichnung „1. Pokerclub Lauf”. Nach seiner Eintragung erhält er den Zusatz “e.V.”.

2. Der Verein hat seinen Sitz in Lauf an der Pegnitz, und ist in das Vereinsregister des Amtsgerichts Nürnberg unter der Registernummer V200349 eingetragen.

3. Der Verein ist Mitglied bei “Deutscher Pokersportbund e. V.” (DPSB) mit Sitz in Regensburg und unterliegt den Satzungsbestimmungen und Ordnungen des DPSB und seiner Verbände, auch hinsichtlich seiner Einzelmitglieder. Er unterwirft  sich den Bestimmungen des Verbandes insofern es den eigenen Vereinszwecken
nicht widerspricht. Ändert sich der Zweck des Vereins „Deutscher Pokersportbund e. V.“ behalten wir uns einen Austritt vor.

4. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck und Grundsätze

1. Der Verein verfolgt den Zweck
◦ das Pokerspiel zu pflegen und als strategisches Geschicklichkeitsspiel zu  etablieren,
◦ bei Wettkampfveranstaltungen als Mannschaft vertreten zu sein,
◦ die Weiterentwicklung des Pokersports im Landkreis Nürnberger
Land durch Öffentlichkeitsarbeit voranzutreiben,
◦ durch Veranstaltungen den Ausbau der sozialen Kontakte der
Vereinsmitglieder zu unterstützen.

2. Der Verein setzt sich die Aufgabe nach dem Grundsatz der Freiwilligkeit
und unter Ausschluss parteipolitischer, konfessioneller oder rassistischer Gesichtspunkte der sinnvollen Freizeitgestaltung seiner Mitglieder und der Öffentlichkeit zu dienen.

3. Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke eingesetzt werden. Die Mitglieder erhalten
keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf kein Mitglied
durch Ausgaben, die dem Vereinszweck fremd sind, begünstigt
werden.

§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft

1. Der Beitrittswunsch ist an den Vorstand zu richten. Dieser entscheidet
nach einer angemessenen Zeit einzelfallabhängig über die Herausgabe eines Mitgliedsantrages. Dieser ist vom Mitglied auszufüllen und beim Vorstand abzugeben. Mit der Aufnahme in den Verein unterwirft sich das Mitglied der Vereinssatzung. Diese steht dem Mitglied in Papierform in den Vereinsräumen oder über die öffentlich zugängliche Website des Vereins zur Einsicht zur Verfügung.
Mitglied werden kann nur wer eine natürliche Person, geschäftsfähig und volljährig ist.

2. Die Mitgliedschaft beginnt rückwirkend mit dem Ersten des Monats, in dem der Mitgliedsantrag schriftlich eingereicht wurde.

3. Die Mitgliedsdauer beträgt ein Kalenderjahr und verlängert sich stillschweigend automatisch um ein weiteres Kalenderjahr, sofern nicht § 4 in einem der Punkte zutrifft. Im Eintrittsjahr geht die Mitgliedschaft bis zum Ende des Kalenderjahres und verlängert sich stillschweigend automatisch um ein weiteres, sofern nicht § 4 in einem der Punkte zutrifft.

§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft

1. Die Mitgliedschaft endet durch
o Tod
o Freiwilligen Austritt
o Streichung aus der Mitgliederliste
o Ausschluss aus dem Verein

2. Der freiwillige Austritt ist zum Ende des Kalenderjahres möglich. Die Austrittserklärung muss in schriftlicher Form spätestens am 30.11. des Jahres bei dem Vorstand des Vereins eingegangen sein.
Mitglieder die ein Vereinsamt innehaben, legen mit dem Vereinsaustritt
automatisch auch Ihr Amt nieder. Sie haben auf Verlangen über Ihre Tätigkeit Rechenschaft abzulegen und unverzüglich alle Vereinsunterlagen und das Vereinseigentum zurückzugeben.

3. Die Streichung eines Mitglieds aus der Mitgliederliste kann der Vorstand vornehmen, wenn das Mitglied trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung mit seinen Zahlungsverpflichtungen im Rückstand ist. Die Verpflichtung zur Bezahlung der fällig gewordenen Schuld bleibt durch die Streichung aus der Mitgliederliste unberührt.

4. Ein Mitglied, das fortgesetzt und nachhaltig gegen Bestimmungen dieser Satzung verstößt, Anordnungen der Vereinsorgane missachtet oder die Grundsätze sportlichen, sozialen oder ehrenhaften Verhaltens verletzt und dadurch dem Interesse und Ansehen des Vereins schadet, kann durch Beschluss des Vorstands aus dem Verein ausgeschlossen werden. Gegen den Beschluss kann das betroffene Mitglied innerhalb von zwei Wochen nach Zugang schriftlich Widerspruch beim Vorstand einlegen. Über den Einspruch entscheidet eine einberufene außerordentliche Mitgliederversammlung endgültig.

§ 5 Ehrungen

1. Der Verein ehrt Mitglieder für außergewöhnliche sportliche Leistungen, für Verdienste um den Verein und für langjährige Mitgliedschaft.

2. Zu Ehrenmitgliedern und Ehrenvorsitzenden können Personen ernannt werden, die sich um den Verein und dessen Förderung besonders verdient gemacht  haben.

§ 6 Gebühren und Beiträge

1. Alle Vereinsmitglieder sind beitragspflichtig. Die Höhe des jährlichen Mitgliedsbeitrages ist auf Vorschlag des Vorstandes durch die Mitgliederversammlung festzusetzen und bleibt unverändert, solange kein neuer Vorschlag erfolgt. Bei einer Aufnahme von neuen Mitgliedern während des laufenden Jahres zahlen diese den Mitgliedsbeitrag für das verbleibende Kalenderjahr anteilig.

2. Neue Mitglieder entrichten eine einmalige Aufnahmegebühr. Die Höhe ist auf Vorschlag des Vorstandes durch die Mitgliederversammlung festzusetzen und bleibt unverändert, solange kein neuer Vorschlag erfolgt.

3. Der Mitgliedsbeitrag wird einmal jährlich zu Beginn des Kalenderjahres
fällig und im Lastschrifteinzugsverfahren durch den Kassenwart elektronisch eingezogen.

4. Dem Verein entstehende Kosten für Rücklastschriften wegen mangelnder Kontodeckung, zu spät gemeldeten Kontodatenänderungen oder Umzügen werden dem Mitglied zusätzlich belastet.

§ 7 Rechte und Pflichten der Mitglieder

1. Alle Mitglieder sind berechtigt an der Willensbildung und den
Abstimmungen im Verein teilzunehmen. Jedes Mitglied hat ein persönliches, auf Dritte nicht übertragbares Stimmrecht.

2. Jedes Mitglied hat die Pflicht, die Vereinsinteressen zu fördern und die Ziele des Vereins aktiv zu unterstützen. Das Mitglied hat die Pflicht alles zu unterlassen, was dem Ansehen und Zweck des Vereins entgegensteht.

3. Jede Änderung von persönlichen Daten, die zur Mitgliederverwaltung
des Vereins notwendig ist, ist dem Vorstand unverzüglich schriftlich mitzuteilen.

4. Das Mitglied erklärt sich einverstanden, dass Foto- und Filmaufnahmen während seiner Mitgliedschaft, bei Vereinsveranstaltungen und für Image- und Werbemaßnahmen des Vereins angefertigt werden und überträgt dem Verein unwiderruflich bereits jetzt die uneingeschränkten Nutzungs- und Verwertungsrechte an diesen Aufnahmen auch über einen Vereinsaustritt hinaus.

§ 8 Haftung

1. Für Schäden gleich welcher Art, die einem Vereinsmitglied aus der
Teilnahme an Vereinsveranstaltungen entstanden ist, haftet der Verein nur, wenn ein Organmitglied oder eine sonstige Person, für die der Verein nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts einzusetzen hat, Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last gelegt werden kann.

2. Für Schäden die ein Mitglied schuldhaft verursacht, haftet das Mitglied selbst.

§ 9 Vereinsorgane

Die Organe des Vereins sind
o die Mitgliederversammlung
o der Vorstand
o Ordentliche Mitgliederversammlung

1. Die Mitgliederversammlung ist die Versammlung aller stimmberechtigten Mitglieder. Sie ist zuständig für
o Satzungsänderungen
o Auflösung des Vereins
o Änderung des Vereinszwecks
o Die Wahl des Vorstands und des Kassenprüfers
o Die Entlastung des Vorstands
o Die Verleihung von Ehrenmitgliedschaften
o Die Beratung und Beschlussfassung über sonstige vom Vorstand auf die Tagesordnung gebrachte Angelegenheiten

2. Jeweils in den ersten drei Monaten des Geschäftsjahres wird die ordentliche Mitgliederversammlung durchgeführt.

3. Die Bekanntmachung unter gleichzeitiger Veröffentlichung der Tagesordnung erfolgt vier Wochen vor der Versammlung durch Aushang in den Vereinsräumen und Benachrichtigung der Mitglieder durch Email.

4. Anträge zur Tagesordnung müssen mindestens zwei Wochen vor der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich mit Begründung eingereicht werden. Ausgenommen davon sind Dringlichkeitsanträge, die mit dem Eintritt von Ereignissen begründet werden, welche nach dem Ablauf der Antragsfrist eingetreten sind.

5. Die Wahlen werden geheim durchgeführt.

6. Anträge, die zur Abstimmung der Mitgliederversammlung vorgelegt werden, sind öffentlich durchzuführen. Sie müssen jedoch auf Antrag von mindestens einem Drittel der anwesenden Stimmberechtigten geheim durchgeführt werden.

7. Über Beschlüsse der Mitgliederversammlung, insbesondere über die gefassten Beschlüsse, ist ein Protokoll zu führen, das vom Versammlungsleiter und vom Protokollführer zu beurkunden ist.

8. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.

9. Die Beschlussfassung der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder erfolgt durch einfache Stimmenmehrheit. Stimmgleichheit gilt als Ablehnung.

10.Zur Satzungsänderung ist eine Zweidrittelmehrheit der anwesenden Mitglieder erforderlich.

11.Bei allen Abstimmungen werden ungültige Stimmen und Stimmenthaltungen
weder als Ja- noch als Neinstimme gezählt.

12.Zur Auflösung des Vereins oder zur Änderung des Vereinszwecks ist die Zustimmung von Dreiviertel der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder erforderlich.

§ 11 Außerordentliche Mitgliederversammlung

1. Der Vereinsvorsitzende kann außerordentliche Mitgliederversammlungen
einberufen. Er ist dazu verpflichtet, wenn es das Interesse des Vereins erfordert oder wenn die Einberufung von einem Viertel aller stimmberechtigten Vereinsmitglieder schriftlich unter Angabe des Zwecks und des Grundes verlangt wird.

2. Eine so beantragte außerordentliche Mitgliederversammlung muss spätestens vier Wochen nach Eingang des Ersuchens einberufen werden.

3. Tagesordnungspunkte einer außerordentlichen Mitgliederversammlung können nur solche sein, die zu einer Einberufung geführt haben und in der Einberufung genannt sind.

4. Für die Durchführung, Verlauf und Abstimmung gelten die gleichen Bestimmungen wie für die ordentliche Mitgliederversammlung.

§ 12 Vorstand und Kassenprüfer

1. Der Vorstand kann nur aus Vereinsmitgliedern bestehen und
besteht aus
o dem 1. Vorstand
o dem 2. Vorstand
o dem Schriftführer
o dem Kassenwart
Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereins. Er ist für alle Aufgaben zuständig, die nicht durch Satzung oder eine Geschäftsordnung einem anderen  Vereinsorgan zugewiesen ist.

2. Gesetzliche Vertreter des Vereins im Sinne des § 26 BGB sind der 1. Vorstand und der 2. Vorstand. Jeder ist alleine zur Vertretung berechtig.

3. Der 1. Vorstand bestimmt die Richtlinien der Vereinsarbeit. Er leitet die Arbeit des Vorstands.

4. Der Vorstand wird für ein Jahr gewählt. Eine Wiederwahl ist möglich. Jedes Vorstandsmitglied bleibt im Amt, bis ein Nachfolger gewählt oder berufen ist.

5. Scheidet ein Vorstandsmitglied während des Geschäftsjahres aus, so wird für das ausscheidende Mitglied ein Vertreter vom Vorstand an dessen Stelle berufen. Eine Nachwahl erfolgt bei der nachfolgenden ordentlichen oder außerordentlichen Mitgliederversammlung.

6. Der Vorstand des Vereins führt die Geschäfte des Vereins ehrenamtlich.

7. Über die Vorstandssitzungen ist ein Protokoll zu fertigen, das vom Protokollführer zu unterzeichnen ist.

8. Von der Mitgliederversammlung ist für die Dauer von einem Jahr ein Kassenprüfer zu wählen. Dieser muss Vereinsmitglied sein und darf nicht dem Vorstand angehören.

9. Der Kassenprüfer ist für die Prüfung der Vereinskasse zuständig. Sie ist sachlich und rechnerisch halbjährlich zu prüfen. Der Prüfungsbericht ist der Mitgliederversammlung vorzutragen. Über Beanstandungen muss der Kassenprüfer dem Vorstand vor Bekanntgabe berichten.

§ 13 Auflösung des Vereins

1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung beschlossen werden, auf deren Tagesordnung die Beschlussfassung über die Vereinsauflösung den Mitgliedern angekündigt ist.

2. Für die Beschlussfassung ist § 10 Absatz 12 maßgebend.

3. Bei Auflösung des Vereins ist das Vereinsvermögen ausschließlich gemeinnützigen Zwecken zuzuführen. Beschlüsse über eine solche Verwendung dürfen erst nach Einwilligung des zuständigen Finanzamtes ausgeführt werden.

Die Satzung wurde am 22.01.2016 beschlossen.
1. Vorstand 2. Vorstand
Schriftführer Kassier